Ab Oktober 2022 bleiben für einen Minijobber 520 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei
In der Einkommensteuererklärung müssen die Einkünfte aus dem Minijob nicht gesondert angeben werden. Das bedeutet aber auch, dass durch den Minijob bedingte Aufwendungen nicht als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden können.
Die Steuern werden zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen und den sog. Umlagen von der Minijob-Zentrale berechnet und vom Arbeitgeber eingezogen. Im Normalfall übernimmt der Arbeitgeber auch die Abgaben. Im Arbeitsvertrag kann aber auch festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer im Innenverhältnis die Pauschalsteuer tragen muss.
Wir informieren Sie nun über die wichtigsten Neuerungen ab Oktober 2022 durch das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“.
Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns
Mit dem sog. Mindestlohnerhöhungsgesetz ist vor allem der – für alle Arbeitnehmer geltende – gesetzliche Mindestlohn ab Oktober 2022 einmalig auf einen Bruttolohn von 12 Euro je Stunde erhöht worden. Zuvor waren es seit dem 1. Juli 2022 10,45 Euro und bis Ende Juni 2022 9,82 Euro.
Damit wird ein zentrales Versprechen der SPD im Bundestagswahlkampf umgesetzt. Über sechs Millionen hart arbeitende Menschen, vor allem in Ostdeutschland und vor allem Frauen, profitieren laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil von der Erhöhung.
Tipp: Auch Minijobber haben Anspruch auf diesen gesetzlichen Mindestlohn. Dies gilt für Minijobs im gewerblichen Bereich, aber auch für Minijobs in Privathaushalten.
Für künftige Erhöhungen der Höhe des Mindestlohns ist dann wieder die Mindestlohnkommission zuständig. Über die nächste Anpassung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wird bis zum 30. Juni 2023 entschieden. Danach erfolgt wieder eine Prüfung im Rhythmus von zwei Jahren.
Anhebung und Dynamisierung der Höchstgrenze für Minijobs
Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (so heißen die Minijobs im Bürokratendeutsch) war seit dem Jahr 2013 – und damit seit fast zehn Jahren – unverändert geblieben. Sie ist ab Oktober 2022 parallel zur Erhöhung des Mindestlohns von 450 Euro auf 520 Euro monatlich angehoben.
Wichtig ist, dass die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs nunmehr dynamisch ausgestaltet ist. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze.
Tipp: Die Grenze orientiert sich künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Das entspricht einer Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten im Monat. Multipliziert man dies mit dem neuen Mindestlohn von 12 Euro, ergibt sich die neue Grenze von 520 Euro. Diese steigt künftig automatisch entsprechend der Erhöhung des Mindestlohns.
Neue Regeln bei Überschreitung der Entgeltgrenze
Neue Bestimmungen gelten auch, was das Überschreiten der Entgeltgrenze angeht.
Nach altem Recht war es grundsätzlich so, dass kein Minijob mehr vorlag, wenn der durchschnittliche Monatsverdienst höher war als die alte Minijob-Grenze von 450 Euro. Ausgenommen hiervon waren gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Beispielsweise ein erhöhter Arbeitseinsatz, der wegen einer Krankheitsvertretung entsteht. Die Höhe der Verdienste in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens waren dabei unerheblich. Als gelegentlich wurde ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen. Diese Regelung ergab sich ausschließlich aus den sog. Geringfügigkeits-Richtlinien der Sozialversicherungsträger, also nicht aus dem Gesetz.
Ab dem Oktober 2022 gibt es erstmals eine gesetzliche Regelung. „Gelegentlich“ ist nach dem Mindestlohnerhöhungsgesetz nur noch ein unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze betragen. Das sind 1.040 Euro.
Tipp: Auf Jahressicht ist somit ein maximaler Verdienst bis zu der Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und im begründeten Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.
Überschreitet das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht nur gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro ist die Beschäftigung als sog. Midijob sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale abmelden und ihn stattdessen bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers anmelden.
Übergangsregelung bei Arbeitslohn zwischen 450 Euro und 520 Euro
Für Beschäftigte, die bis zum 30. September 2022 durchschnittlich im Monat mehr als 450 Euro, aber nicht mehr als 520 Euro verdient haben, gibt es eine Übergangsregelung. Sie waren bis zum 30. September 2022 als Midijobber versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Diesen Versicherungsschutz behalten die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch ab dem 1. Oktober 2022.
Tipp: Es gelten insoweit Übergangsregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung. Danach bleiben Arbeitnehmer in diesen Versicherungszweigen bis längstens zum 31. Dezember 2023 unter den bisherigen Regelungen für einen Midijob versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung unterliegen diese Arbeitnehmer hingegen bereits ab dem 1. Oktober 2022 den Regeln für Minijobs.
Anhebung der Höchstgrenze für Midijobs
Angepasst worden ist zudem die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijob) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro. Der Belastungssprung beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet.
Bis September 2022 lag ein Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt im Übergangsbereich mehr als 450 Euro und bis 1.300 Euro betrug. Seit Oktober 2022 liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen.
Von praktischer Bedeutung ist auch die Glättung des Belastungssprungs beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von in der Regel 19,975 Prozent abgeschmolzen.
Tipp: Aus der Sicht der Arbeitgeber hat dies einen transparenten und linear verlaufenden Tarif zur Folge. Aus der Sicht der Midijobber folgt einem höheren Bruttolohn – zumindest vor Steuern – auch ein höherer Nettolohn.
Die Mehrarbeit wird somit nicht durch einen überproportionalen Anstieg der Beitragsbelastung entwertet. Das soll die Anreize für geringfügig Beschäftigte erhöhen, ihre Arbeitszeit über einen Minijob hinaus auszuweiten. Sie sollen ihre Arbeitszeit nicht deshalb begrenzen, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.
Am unteren Ende des Übergangsbereichs werden Arbeitgeber im Vergleich zu der alten Regelung stärker belastet, am oberen Ende gleicht sich die Beitragslast dem regulär zu leistenden Beitrag an.
Prozentuale Höhe der Abgaben bleibt unverändert
Bei gewerblichen Minijobs tragen Arbeitgeber den Großteil der Abgaben. Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen und Steuern an die Minijob-Zentrale und zusätzlich Unfallversicherungsbeiträge an den Unfallversicherungsträger.
Im Minijob liegen die Abgaben an die Minijob-Zentrale für gewerbliche Arbeitgeber insgesamt bei höchstens 31,28 Prozent. Die Arbeitgeber melden die Abgaben für alle Ihre Minijobber monatlich der Minijob-Zentrale mit dem Beitragsnachweis und bezahlen diese.
Der Arbeitnehmer bezahlt beim gewerblichen Minijob mit Verdienstgrenze nur die Rentenversicherung: 3,6 Prozent des Verdienstes.
Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen für einen Minijob mit Verdienstgrenze Abgaben von maximal 14,79 Prozent. Der Minijobber zahlt einen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 13,6 Prozent vom Verdienst.
Stand: 09.10.2022