Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale gem. § 3 EStG | AdvoGarant
Gemeinsame Voraussetzungen für Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Bevor wir zu den Unterschieden zwischen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag kommen, soll es zunächst aber um die Voraussetzungen gehen, die beide Regelungen gemein haben.
Arbeit- und Auftraggeber bei Übungsleitern und Ehrenamtlern
Bei dem Arbeitgeber oder Auftraggeber muss es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handeln. Beispiele sind: Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern oder Ärztekammern, Universitäten, Sozialversicherungsträger.
Ebenfalls begünstigt sind Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Hierzu zählen zum Beispiel Sportvereine sowie Heimat- und Brauchtumsvereine.
Auch die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann der Förderung begünstigter Zwecke dienen, zum Beispiel eine nebenberufliche Lehr-, Ausbildungs- oder Fortbildungstätigkeit an einer Universität, bei der Feuerwehr oder für eine Anwalts- oder Ärztekammer. Das gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit in den Hoheitsbereich fällt.
Keine begünstigten Arbeitgeber oder Auftraggeber sind zum Beispiel Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) und Parteien.
Eine Tätigkeit für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer im Übrigen steuerbegünstigten juristischen Person erfüllt nicht das Merkmal der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Fehlt es an einem begünstigten Arbeitgeber oder Auftraggeber, kann sowohl der Übungsleiter-Freibetrag als auch die Ehrenamtspauschale nicht in Anspruch genommen werden.
Nur nebenberufliche Tätigkeiten sind begünstigt
Die nebenberufliche Tätigkeit muss mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben worden sein. Sind die Aufwendungen regelmäßig höher als die Einnahmen, kann ein sich ergebender Verlust unter Umständen nicht berücksichtigt werden, wenn es an der Einkünfteerzielungsabsicht fehlt.
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
Bei der Ermittlung der Ein-Drittel-Grenze bleiben Tarifunterschiede aus Vereinfachungsgründen unbeachtlich. Die Ein-Drittel-Grenze ist pauschalierend bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden (ein Drittel von 42 Stunden) erfüllt. Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, im Einzelfall eine höhere tarifliche Arbeitszeit nachzuweisen.
Berufsgruppen mit abweichender Arbeitszeiterfassung (z.B. Unterrichtsstunden)
Bei Berufsgruppen, deren vertragliche Stundenzahl nicht in Wochenarbeitsstunden, sondern in anderen Einheiten (zum Beispiel Unterrichtsstunden) ausgewiesen wird und bei denen diese vertragliche Stundenzahl geringer ist als die tatsächliche Arbeitszeit (zum Beispiel wegen Vor- und Nachbereitungen, die Teil der Tätigkeit sind), stellen die 42 Stunden keine geeignete Vergleichsgröße dar. In diesen Fällen ist die Ein-Drittel-Grenze auf die entsprechenden Einheiten bei Vollzeitbeschäftigung zu beziehen (bei Lehrern zum Beispiel auf die Pflichtstunden bei Vollzeitbeschäftigung).
Eine zeitlich befristet ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit ist nicht als nebenberuflich zu qualifizieren.
Tipp: Es können auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausmänner oder Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.
Mehrere nebenberufliche Tätigkeiten sind separat zu betrachten
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige Tätigkeiten aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Lehrer an mehreren Schulen unterrichtet.
Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
Begünstigte Tätigkeiten beim Übungsleiterfreibetrag
Die Bezeichnung „Übungsleiterfreibetrag” ist irreführend. Die Steuerbefreiung in Höhe von 2.400 Euro kann gemäß § 3 Nr. 26 EStG beansprucht werden für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung.
Zu den begünstigten Nebenjobs gehören zum Beispiel die Tätigkeit eines Sporttrainers, eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung – zum Beispiel Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht –, oder im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung. Nicht begünstigt ist hingegen die Ausbildung von Tieren, zum Beispiel von Rennpferden oder Diensthunden.
Die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen umfasst außer der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, zum Beispiel die Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr und bei der Altenhilfe (zum Beispiel Hilfe bei der Beschaffung von Wohnungen und Heimplätzen oder in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste). Gleiches gilt bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten (zum Beispiel durch Rettungssanitäter und Ersthelfer).
Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit und keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist, stellt keine begünstigte Tätigkeit dar. Das gilt selbst dann, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Der Übungsleiterfreibetrag ist zum Beispiel nicht zu gewähren für eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied, als Vereinskassierer, als Gerätewart bei einem Sportverein oder als ehrenamtlich tätiger Betreuer, Vormund beziehungsweise Pfleger.
Begünstigte Tätigkeiten bei der Ehrenamtspauschale
Der Anwendungsbereich ist weiter gefasst als beim Übungsleiterfreibetrag. Die Steuerbefreiung in Höhe von 720 Euro gemäß § 3 26a EStG kann beansprucht werden für jede Tätigkeit, die für einen begünstigten Arbeitgeber oder Auftraggeber erbracht wird. Es gibt keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen oder ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe. Einzige Voraussetzung für ehrenamtliche Tätigkeit ist, dass die Tätigkeit nicht für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder für die Vermögensverwaltung erfolgt.
Begünstigt sind zum Beispiel die Tätigkeiten als Kassierer, Bürokraft, Reinigungspersonal, Platzwart, Aufsichtspersonal oder Schiedsrichter im Amateurbereich. Genauso wie die nebenberufliche Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad oder die Tätigkeit als nebenberuflicher Kirchenvorstand.
Tipp: Auch der Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern ist begünstigt. Nicht hingegen die Tätigkeit von Amateursportlern.
Empfänger darf seine Vergütung spenden
Voraussetzung für die steuerfreie Ehrenamtspauschale ist die Erzielung von Einnahmen. Wer unentgeltlich für einen kleinen Verein tätig wird, der keine Aufwandsentschädigungen zahlen kann, geht leer aus. Es ist allerdings unschädlich, wenn der Empfänger einer steuerfrei gezahlten Aufwandsentschädigung oder Vergütung den erhaltenen Betrag der steuerbegünstigten Körperschaft zurückspendet. Eine solche Rückspende ist grundsätzlich zulässig.
Tipp: Es sind allerdings für den Spendenabzug die strengen Grundsätze zur Anerkennung von Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine zu beachten. Insbesondere muss ein tatsächlicher Anspruch auf die Zahlung bestehen. Die Rückspende muss zudem freiwillig sein. Sie darf also nicht von vornherein fest vereinbart werden.
Der Vorteil bei dieser Gestaltung liegt darin, dass sich die Spende im Rahmen der Sonderausgaben steuermindernd auswirkt. Der Verein hat keine Nachteile. Die gezahlte Aufwandsentschädigung und die Rückspende gleichen sich aus.
Stand: 09.03.2020