Steuerliche Behandlung eines Mobilheims
Umstrittene Gebäudeeigenschaft
Mobilhelme sind zumeist wohnwagenähnliche, wetterfeste aus Holz gebaute, teils mit einem Fahrgestell auf Rädern versehene, teils mit massiven Stützpfeilern befestigte Raumeinheiten, die in der Regel auf gepachteten Stellplätzen aufgestellt werden. Sie haben fast die Größe von Wochenendhäusern und enthalten häufig mehrere Räume, Bad oder Dusche und Gasheizung. Es bestehen häufig Anschlüsse für Wasser, Kanal. Strom und Flüssiggas.
Für die Frage, ob Mobilheime bewertungsrechtlich als Gebäude anzusehen und damit als Grundvermögen zu bewerten sind, ist deren technische Bezeichnung ohne Bedeutung. Entscheidend ist insbesondere, ob das Mobilheim mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Das ist der Fall, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist.
Tipp: Untergelegte Steine oder Stützen, die lediglich der Standsicherheit des Mobilheimes dienen, sind nicht als Fundament im Sinne des Abgrenzungserlasses anzusehen. Im Allgemeinen wird danach die Gebäudeeigenschaft nur bei Mobilheimen in Containerbauweise zu bejahen sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Ortsfestigkeit kann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden aber auch ohne Fundament anzunehmen sein, wenn bei Bauwerken entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mindestens sechs Jahre am gleichen Standort) gegeben ist oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist. Diese Grundsätze sind auch bei Mobilheimen zu beachten.
Wichtig: Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Mobilheim aufstellt, eine Verbindung mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck vornehmen will. Maßgeblich sind stets alle Umstände des Einzelfalls, die Rückschlüsse auf den Willen des Grundstückseigentümers zulassen.
Bei einem Mobilheim kann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden sogar dann angenommen werden, wenn es kraft seiner Eigenschwere auf einem Fundament ruht, ohne mit ihm fest verankert zu sein.
Vorsicht Falle: Ein Mobilheim kann selbst dann als Gebäude anzusehen sein, wenn es – wie das häufig der Fall ist –auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, die Nutzungsfunktion des Fahrgestells wegen der Verankerung des Mobilheims auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben ist.
Auch der Kauf eines so genannten Kleinwochenendhauses auf einem gepachteten Grundstück in einem Feriendorf kann als Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Boden der Grunderwerbsteuer unterliegen. Voraussetzung ist auch hier, dass das Mobilheim – zum Beispiel aufgrund seiner Eigenschwere – eine feste Verbindung zu einer bestimmten Grundfläche und die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit besitzt.
Tipp: In der Praxis werden Mobilheime von den Finanzämtern insbesondere dann als Gebäude angesehen, wenn Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Strom, Wasser, Telefon, Kanalisation) vorhanden und das Aufstellen von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt ist. Sie müssen daher mit einer Nachfrage durch die Steuerbehörde rechnen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine Genehmigung erteilt hat.
Einheitsbewertung
Ist die Ortsfestigkeit zu bejahen, sind Mobilheime nicht erst nach einer tatsächlichen Standzeit von sechs Jahren, sondern bereits vorher unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall zu erfassen.
Nach den Vorgaben der Finanzverwaltung sollen Einheitswertbescheide dabei im Hinblick auf eine noch nicht erreichte Standzeit von sechs Jahren vorläufig ergehen, wenn der Steuerpflichtige trotz objektiver Kriterien angibt, dass das Mobilheim für eine Standzeit von weniger als sechs Jahren aufgestellt wurde. Ist eine Standzeit von sechs Jahren erreicht, könne der Einheitswertbescheid dann für endgültig erklärt werden.
Bitte beachten: Die vorläufige Feststellung ist jedoch nicht durchzuführen bei Mobilheimen, die auf Fundamenten ruhen, da in diesem Fall die feste Verbindung mit dem Grund und Boden unstrittig ist und auch bei einer Standzeit von weniger als sechs Jahren die Gebäudeeigenschaft vorliegt.
Die als Gebäude anzusehenden Mobilheime sind wie folgt zu bewerten:
- Ganzjährig bewohnbare Mobilheime gehören zur Grundstücksart der Einfamilienhäuser. Sie sind im Sachwertverfahren zu bewerten.
- Nicht ganzjährig bewohnbare Mobilheime sind sonstige bebaute Grundstücke. Sie sind ebenfalls im Sachwertverfahren zu bewerten.
Im Allgemeinen ist eine gewöhnliche Lebensdauer von zehn bis 30 Jahren zugrunde zu legen. Bei Mobilheimen in Containerbauweise kann eventuell auch von einer höheren Lebensdauer ausgegangen werden.
Grunderwerbsteuer
Tipp: Beim Kauf eines Mobilheims sollte gegebenenfalls der auf das Inventar entfallen Betrag im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden. Insoweit unterliegt der (angemessene) Kaufpreis nicht der Grunderwerbsteuer.
Zweitwohnungsteuer
Anders als bei der Grunderwerbsteuer ist ein Mobilheim nach der Rechtsprechung im Hinblick auf eine Zweitwohnungsteuer grundsätzlich als bewegliche Sache anzusehen und damit keine Zweitwohnung. Sollen Mobilheime demnach wie Zweitwohnungen besteuert werden, muss dies in der Satzung der jeweiligen Gemeinde eindeutig geregelt werden. Dies kann etwa in Form einer Gleichstellung der Mobilheime mit einer Wohnung im Wege der Fiktion geschehen, wenn bestimmte genau definierte Ausstattungsmerkmale erfüllt sind.
Umsatzsteuer
Die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Das gilt nach den Vorgaben der Finanzverwaltung aber nicht bei der Vermietung beweglicher Gegenstände wie zum Beispiel Zelte, Wohnanhänger und Mobilheime.
Stand: 26.11.2020