Ergonomie
Schon lange gelten in Deutschland die EU-Richtlinien für die „Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten“ (Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990).
Dadurch obliegt dem Arbeitgeber die Einhaltung mehrerer Pflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern. So muss er beispielsweise sicherstellen, dass auf den zur Arbeit zur Verfügung gestellten Bildschirmen die Zeichen scharf, deutlich und ausreichend groß und außerdem frei von Reflexionen oder ähnlich Störendem sind. Der Stuhl am Arbeitsplatz sollte indes ergonomisch gestaltet und standsicher sein.
Welches Ziel verfolgen die Ergonomie-Richtlinien?
Die Ergonomie-Richtlinien haben das Ziel, die Arbeitsbedingungen zu optimieren und so Krankheiten vorzubeugen. Gerade jahrelange Arbeit an Bildschirmgeräten kann unter den falschen Bedingungen Krankheiten bei den Arbeitnehmern hervorrufen. So kann ein falscher Bürostuhl Rückenschmerzen, Muskelverspannungen oder gegebenenfalls Bandscheibenvorfälle auslösen. Eine unzureichende Beleuchtung oder eine schlechte Auflösung des Monitors schadet dem Sehvermögen und kann Kopfschmerzen auslösen. Ein falscher Bildschirm kann auch die Müdigkeit vorantreiben.
Mit den Ergonomie-Richtlinien werden dem Arbeitgeber verschiedene Pflichten auferlegt, etwaige, gesundheitliche Gefährdungen auszuschalten oder im Vorfeld zu vermeiden.
Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn die Richtlinien nicht eingehalten werden?
Das Vorliegen der Ergonomie-Richtlinien bedeutet natürlich nicht, dass auch alle Arbeitgeber diese einhalten. Was passiert also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer merkt, dass die unzureichenden Arbeitsbedingungen ihn krank machen? Die Schwierigkeit besteht zunächst einmal darin beweisen zu können, dass die Krankheit auf die Arbeitsbedingungen zurück zu führen ist. Dieser Nachweis wird in den meisten Fällen sehr schwer zu führen sein. Man sollte daher versuchen mit seinem Arbeitgeber auf eine freundliche Weise über die bestehenden Probleme zu sprechen, nachdem man sich ein ärztliches Attest beschafft hat. Sollte man damit keinen Erfolg haben, ist der letzte Schritt den Betriebsrat einzuschalten.
Stand: 26.10.2011